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Unsere AGB :

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines: Für alle Angebote und Verkäufe gelten die nachstehenden Bedingung, sofern nicht andere Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich getroffen sind. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns nur soweit bindend, als sie unseren Verkaufsbedingungen nicht entgegenstehen oder von uns ausdrücklich anerkannt sind.

Angebote: Angebote erfolgen stets freibleibend. Für Kostenvoranschläge stellen wir die tatsächlich angefallenen Kosten in Rechnung.

Auftragsbestätigung: Jeder erteilte Auftrag gilt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder bei möglicher unmittelbarer Versendung der Ware als Angenommen. Bereits eingeplante Aufträge können nicht mehr geändert werden.

Preise: Unsere sämtlichen Preise sind als freibleibend anzusehen und verstehen sich stets ab Lieferort. Es bleibt vorbehalten, im Falle einer Änderung der Gestehungskosten, die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Rechnung zu stellen; zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

Lieferfrist: Die angegebene Lieferzeit gilt stets als annähernden unverbindlich. Rücktritt des Kunden bei Verzug oder Schadensersatzlieferungen wegen Verzuges oder Nichtlieferung sind ausgeschlossen. Ereignisse höherer Gewalt oder betrieblicher Störungen gleichgültig aus welchem Grunde sie entstanden sind, berechtigen uns entweder eine längere Lieferzeit zu verlangen bzw. den Liefervertrag ganz oder teilweise aufzuheben.

Lieferungen: Lieferungen ins Ausland bedingen wegen der Patentlage unserer bzw. der Zustimmung unserer Vorlieferanten. Wir behalten uns aus fabrikationstechnischen Gründen das Recht vor, 10 % mehr oder weniger als in Auftrag gegeben zu liefern. Das Transportrisiko geht stets zu Lasten des Bestellers. Eine Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und geht zu Lasten des Käufers.

Verpackung: Die Verpackungskosten trägt der Empfänger. Verpackung wird nicht wieder zurück genommen.

Warenrückgabe: Laut Bestellung ordnungsgemäß gelieferte Ware kann nicht zurück genommen werden. In Ausnahmefällen, die unserer ausdrücklichen Zustimmung bedürfen, sind wir bereit diese zurückzunehmen, jedoch wird bei der Gutschrifterteilung 15 % des Warennettowertes als Wiedereinlagerungsgebühr in Abzug gebracht. Voraussetzung für die Gutschrifterteilung ist, daß sich die Ware in einwandfreiem, verkaufsfähigem Zustand befindet und die Rückgabe nicht später als 8 Tage nach Lieferung erfolgt.

Zahlung: Unsere Rechnungen sind zahlbar nach 10 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto in bar ohne jeden Abzug.  Wechselzahlungen sind keine Barzahlungen und schließen somit Skontoabzüge aus. Bei Zielüberschreitung behalten wir uns die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe der derzeitigen Bankzinsen für ungedeckte Kredite vor.

Gewährleistung und Haftung: Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen Ihm zugesicherte Eigenschaften, oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, behalten wir uns das Recht der zweimaligen Nachbesserung des gleichen Fehlers vor oder liefern nach unserer Wahl Ersatz, unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers - insbesondere unter Ausschluß jedweder Folgeschäden des Bestellers oder dessen Abnehmers. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der uns gegen die Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehenden Ansprüche.
Grundsätzlich unterliegen Reinigungs-, Wartungs-, und Pflegearbeiten nicht der Gewährleistung oder Garantie. Dieses gilt auch für den nicht bestimmungsgemäßen oder fehlerhaften Gebrauch, normalen Verschleiß des Gerätes oder einzelner Bauteile sowie die natürliche Alterung.
Die Gewährleistungsfrist beträgt vierundzwanzig Monate; bei Benutzung des Liefergegenstandes im gewerblichen oder kommunalen Einsatz zwölf Monate. Die Gewährleistungsfrist für Gebrauchtgeräte beträgt 12 Monate. Der Besteller ist ggf. dafür beweispflichtig, daß er den Liefergegenstand nicht im gewerblichen bzw. kommunalen Bereich eingesetzt hat. Die Gewährleistungspflicht beginnt mit der Übernahme durch den Anwender der Ware.
Es wird keine Gewähr übernommen durch Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Nicht bestimmungsgemäße oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung oder unsachgemäße Behandlung - insbesondere durch übermäßige Beanspruchung - ungeeignete Betriebsmittel, sofern diese Schäden nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, was der Besteller zu beweisen hat.
Wird uns die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung schuldhaft unmöglich oder hat uns der Besteller bei Verzug vergeblich eine angemessene Nachfrist für die Nachbesserung bzw. Neulieferung eingesetzt, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Wir leisten für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen im gleichen Umfang Gewähr wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für die Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungspflicht neu zu laufen.
Wir stehen unseren Kunden nach besten Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung unserer Erzeugnisse zur Verfügung. Wir haften hierfür jedoch nur dann, wenn ein besonderes Entgelt vereinbart wurde, wobei sich unsere Haftung auf höchstens 25 % des besonderen Entgelts beschränkt.
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind - soweit gesetzlich zulässig - sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt: Der Verkäufer behält sich an sämtlichen von Ihm gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Käufer sämtliche, auch die künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrent-Saldo, bezahlt hat. Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks gilt nicht als Zahlung, solange die Einlösung des Papiers nicht erfolgt ist.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werksvertrages oder eines Werklieferungsvertrages verwandt, so tritt der Käufer die Forderung aus diesen Verträgen bereits jetzt im gleichen Umfange an den Verkäufer ab, wie dies bezüglich der Kaufpreisforderungen vereinbart ist.
Die Abtretung der Forderung soll vorläufig sein, d.h. den Abnehmern nicht mitgeteilt werden. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung bis auf weiteres ermächtigt; er ist aber nicht berechtigt, über die Forderung in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Der Verkäufer hat das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderung selbst einzuziehen. Der Verkäufer wird aber hiervon Abstand nehmen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen der Verkäufers hat der Käufer die Abnehmer vor der Abtretung zu benachrichtigen. Ferner ist er verpflichtet dem Verkäufer auf dessen Verlangen die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben und Ihm alle Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind. Der Käufer ist zu Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware jedoch nur dann berechtigt, wenn sichergestellt ist, daß die Forderung aus dem Veräußerungsvertrag auf den Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Vereinbarungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Mit der vollen Bezahlung der Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen neben dem Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware auch die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
Der Käufer ist verpflichtet die Waren gegenüber allen Risiken, insbesondere Feuer-, Einbruchs- und Wassergefahren angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln. Weiterhin ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer von Pfändung der Waren oder der abgetretenen Forderungen durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen die Dritte bezüglich der Waren erheben, unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen. Bei Pfändung ist dem Verkäufer gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, das der in den vorliegenden Bedingungen vereinbarte Vorbehaltseigentum nicht besteht und das die gepfändeten Waren zu denjenigen gehören, die dem hier vereinbarten Eigentumsvorbehalt unterliegen; sind Forderungen gepfändet, so ist an Eides Satt zu versichern, daß es sich hier um Forderungen handelt, die aus dem Verkauf von Vorbehaltsware entstanden sind.
Der Käufer ist verpflichtet dem Vorbehaltsverkäufer auf sein Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und über die aus dem Weiterverkauf entstanden Forderungen zu erteilen. Die durch die Geltendmachung der Rechte des Vorbehaltsverkäufers entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes mit Waren verbinden oder vermischen, die nicht dem Verkäufer gehören. In diesem Falle erwirbt der Verkäufer Miteigentum gem. §§ 947, 948 BGB.
Der Käufer ist ferner berechtigt, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu be- oder verarbeiten. Die Be- und Verarbeitung durch den Käufer erfolgt für den Verkäufer in dessen Auftrag, jedoch ohne Kosten für diesen. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB im Falle der Entstehung einer neuen Sache findet in keinem Falle statt. Der Käufer wird diese Sache ohne Entgelt für den Verkäufer verwahren.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer wird der Verkäufer Miteigentümer der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
Erwirbt der Verkäufer Alleineigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache, so gilt sie als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen; erwirbt der Verkäufer Miteigentum, so finden auf den Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. Auch diese Sachen wird der Käufer für den Verkäufer ohne Entgelt aufbewahren.
Der Käufer ist auch vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) ohne oder nach be- oder Verarbeitung an einen oder mehrere Abnehmer zu veräußern.
Es gilt folgendes:
Wird er Verkaufspreis den Abnehmern gestundet, so hat der Käufer sich gegenüber den Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu gleiche Bedingungen vorzubehalten, unter denen sich der Verkäufer das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat.
Der Käufer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf gegen die Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen an den Verkäufer ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zum Zwecke der Erfüllung des Weiterverkaufs.
Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren weiterverkauft, so ist die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Verarbeitung erfolgt.
Ist der zwischen dem Käufer und dem Abnehmer vereinbarten Kaufpreis niedriger als der Wert sämtlicher dem Gegenstand des Vertrages mit dem Abnehmer bildenden Waren, so ist die Forderung mit dem Weiterverkauf nur in Höhe an den Verkäufer abgetreten, die im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der fremden Waren im Zeitpunkt der Lieferung zum Zwecke der Erfüllung des Weiterverkaufs entspricht.

Erfüllungsort: Zahlungs- und Erfüllungsort für beide Teile ist Paderborn.

Gerichtsstand: Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozeßordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Paderborn.

Mit Erteilung eines Auftrages werden unsere Verkaufsbedingungen automatisch anerkannt.